b) Die Gemeinde hat nur die TerraMur beurteilt, weil sie davon ausgeht, dass eine bis zu 4,2 m hohe Stützmauer aus Blocksteinen bereits mit Gesamtentscheid des Regierungsstatthalters vom 12. Januar 2015 bewilligt wurde. Davon geht auch die Beschwerdegegnerin aus. Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden 1-2 geltend, dass sich die Baubewilligung nur auf das Wohnhaus und die Nebengebäude bezogen habe. Die Umgebung sei in den Plänen nicht detailliert dargestellt gewesen und die Angabe der Höhe der Mauer habe gefehlt. Aus der Skizze für die Umgebungsgestaltung lasse sich auch kein richtiges Bild der Mauer gewinnen.