Sie sind durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 2. Stützmauer an der südlichen Parzellengrenze a) Die Beschwerdegegnerin hat die vorbestehende Böschung zu den südöstlich gelegenen Parzellen durch eine Terrainauffüllung ersetzt. Entlang der südlichen 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2017/125 5