Bauentscheide können nach Art. 40 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerden zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Alle Beschwerdeführenden verfügen als Grundeigentümer bzw. Bewohner von benachbarten Liegenschaften über die erforderliche Beziehungsnähe zum Bauvorhaben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VRPG5). Sie sind durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.