Erforderlich sei eine zurückversetzte Böschung von höchstens 45° Neigung. Es treffe auch nicht zu, dass die Höhe der Mauer von 4,2 m vom Regierungsstatthalteramt rechtskräftig bewilligt worden sei, zumal die Höhe auf den bewilligten Plänen nicht dargestellt gewesen sei. Am 4. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden 3-5 Beschwerde bei der BVE ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 1. September 2017 und Erteilung des Bauabschlags. Sie rügen insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Verletzung der Gestaltungsvorschriften und eine Überschreitung der zulässigen Höhen bei den geschlossenen Holzbretterzäunen.