Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 stellte die Gemeinde fest, dass die Bauten und Anlagen auf der Parzelle Nr. I.________ weder formell noch materiell rechtswidrig seien. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden 3-5 am 17. Juni 2016 mit Beschwerde bei der BVE an (Verfahren RA Nr. 120/2016/28). Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens verlangte die Gemeinde dennoch ein nachträgliches Baugesuch für die Umgebungsgestaltung.1 Am 15. August 2016 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Gemeinde ein Projektänderungsgesuch ein, das einerseits die Umgebungsgestaltung, andererseits Änderungen bei der westlichen Nebenbaute und eine Schallschutzwand entlang der Kantonsstrasse zum Gegenstand hatte.