2. Am 18. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden 3-5 in Bezug auf die Umgebungsgestaltung baupolizeiliche Anzeige bei der Gemeinde ein. Sie rügten, dem damaligen Baugesuch habe nicht entnommen werden können, dass derartige, baubewilligungspflichtige Terrainveränderungen vorgenommen werden sollten. Die ausgeführte Umgebungsgestaltung und Stützmauer stimmten auch nicht mit den bewilligten Plänen überein. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 stellte die Gemeinde fest, dass die Bauten und Anlagen auf der Parzelle Nr. I.________ weder formell noch materiell rechtswidrig seien.