betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Merzligen vom 1. September 2017 (Baugesuchs-Nr. 741 - 08/14; Umgebungsgestaltung) RA Nr. 110/2017/125 2 I. Sachverhalt 1. Mit Gesamtbauentscheid vom 12. Januar 2015 erteilte das Regierungsstatthalteramt Seeland der Beschwerdegegnerin die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Nebengebäude auf der Parzelle Merzligen Gbbl. Nr. I.________. Am 9. Juli 2015 bewilligte die Gemeinde Merzligen eine hier nicht interessierende Projektänderung.