Daher erscheint ein Honorar von Fr. 5'500.-- als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern somit Parteikosten in der Höhe von Fr. 5'986.65 (Honorar Fr. 5'500.--, Auslagen Fr. 50.--, Mehrwertsteuer mit den zwei Steuersätzen aufgeteilt gemäss Verhältnis in der Kostennote Fr. 436.65) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 24. August 2017 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 26. Januar 2016 wird der Bauabschlag erteilt.