a) Von der Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids ist auch die Kostenliquidation für das vorinstanzliche Verfahren betroffen. Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren haben in jedem Fall die Gesuchstellenden zu tragen, Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 52 Abs. 1 BewD11). Die amtlichen Kosten bleiben daher der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Diese Kosten belaufen sich gemäss Ziff. 4.2 des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramts Bern- Mitteland vom 24. August 2017 auf Fr. 17'906.25. Für das Inkasso ist das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zuständig.