Auch der weitere Hinweis der Beschwerdegegnerin auf eine Bewilligung vom 10. Januar 2018 für einen Spielplatz auf dem J.________platz ist im vorliegenden Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Dass die im vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren eingeholten Berichte zur Gestaltung des Neubaus und der Frage, ob diese den hohen Anforderungen in diesem sensiblen Umfeld gerecht wird, nicht aussagekräftig sind, wurde bereits ausgeführt (siehe oben Bst. g). Dies gilt auch für den von der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2018 zitierten internen Amtsbericht von Stadtgrün Bern vom 11. April 2015.