Ihr Hinweis, ihr sei am 26. September 2014 bereits ein Projekt an dieser Stelle bewilligt worden, ist für die ästhetische Beurteilung des aktuellen Bauvorhabens ebenso wenig stichhaltig wie ihre Einschätzung, wonach das heutige Bauvorhaben betrieblich eine wesentliche Verbesserung zum früher bewilligten Projekt wäre. Auch der weitere Hinweis der Beschwerdegegnerin auf eine Bewilligung vom 10. Januar 2018 für einen Spielplatz auf dem J.________platz ist im vorliegenden Zusammenhang nicht ausschlaggebend.