i) Diese Ausführungen der OLK sind nachvollziehbar und überzeugend. Die Beschwerdegegnerin hält zwar in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2018 in Kenntnis des OLK-Gutachtens an ihrem Bauvorhaben fest. Sie vermag die Argumente und Schlussfolgerungen der OLK jedoch nicht zu entkräften. Ihr Hinweis, ihr sei am 26. September 2014 bereits ein Projekt an dieser Stelle bewilligt worden, ist für die ästhetische Beurteilung des aktuellen Bauvorhabens ebenso wenig stichhaltig wie ihre Einschätzung, wonach das heutige Bauvorhaben betrieblich eine wesentliche Verbesserung zum früher bewilligten Projekt wäre.