Die Bezugslosigkeit der Gebäudegeometrie im nordöstlichen Bereich (die Fassadenflucht orientiere sich weder am Strassenverlauf noch an anderen räumlich prägenden Elementen) verdeutliche die fehlende Sensibilität im Umgang mit der qualitativ hochbewerteten Umgebung. Dem Projekt fehle die Auseinandersetzung mit seiner Umgebung und werde deshalb den besonderen Qualitäten dieses Ortes nicht gerecht. Durch die beliebige Gestaltung verunkläre das Projekt den Ort und strahle dadurch negativ auf seine RA Nr. 110/2017/123 10