Zudem darf davon ausgegangen werden, dass die Lage des Ersatzneubaus innerhalb des J.________platzes hinsichtlich des Stadtbilds, des Denkmalschutzes und des gartendenkmalpflegerischen Werts prinzipiell gut gewählt ist und ein Neubau an diesem Standort grundsätzlich möglich ist. Zur Gestaltung des Neubaus und der Frage, ob diese den hohen Anforderungen in diesem sensiblen Umfeld RA Nr. 110/2017/123 9