Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Gesamtentscheid gestützt auf diese Stellungnahmen zum Schluss, es seien keine Einwände der Denkmalpflege eingegangen. Die Ausführungen der Vorinstanz sind insofern zutreffend, als die Denkmal- und Ortsbildschutzbestimmungen einer gastgewerblichen Nutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass die Lage des Ersatzneubaus innerhalb des J.________platzes hinsichtlich des Stadtbilds, des Denkmalschutzes und des gartendenkmalpflegerischen Werts prinzipiell gut gewählt ist und ein Neubau an diesem Standort grundsätzlich möglich ist.