b) Die Beschwerdegegnerin verweist darauf, dass Baudenkmäler nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Werts verändert werden könnten. Das Beeinträchtigungsverbot durch Veränderungen in der Umgebung von Baudenkmälern sei nicht absolut zu verstehen und bedeute nicht, dass die Umgebung überhaupt nicht verändert werden dürfe. Der Neubau füge sich in das Quartierbild ein, zumal heute bereits ein ähnliches Gebäude vorhanden sei. Weder werde der J.________platz durch den Neubau in seiner Funktion beeinträchtigt noch in seiner Pracht geschmälert.