Der Neubau würde einen störenden Fremdkörper in der qualitativ hochwertig gestalteten Umgebung darstellen. Es bestehe kein Anspruch darauf, den durch den bestehenden Imbissstand gesetzten "Fussabdruck" fortzuführen. Vielmehr müsse diese Bausünde entfernt werden, ohne gleichzeitig eine neue zu schaffen.