seien nicht nur im kantonalen und kommunalen Inventar eingetragen, sondern aufgrund des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) auch bundesrechtlich geschützt. Die schützenswerten Objekte und Ensembles müssten ungeschmälert bewahrt und dürften durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Gemäss ISOS seien Neubauten unzulässig und bestehende Störungen zu beseitigen, was bei der Auslegung und Anwendung der baurechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen sei. Der Neubau würde einen störenden Fremdkörper in der qualitativ hochwertig gestalteten Umgebung darstellen.