b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführer sind als (Gesamt-)Eigentümer der Nachbarparzellen Bern 2 Grundbuchblatt Nr. H.________ (Beschwerdeführer 1) und Nr. I.________ (Beschwerdeführer 2), die mit ihrer gemeinsamen Einsprache nicht durchgedrungen sind, durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Denkmal- und Ortsbildschutzbestimmungen