Einerseits sei die maximale Sitzplatzzahl der Aussenbewirtschaftungsfläche täglich ab 19.00 Uhr auf maximal 30 zu beschränken. Anderseits sei die maximale Anzahl Einzelbewilligungen nach Art. 7 GGG1 auf sechs pro Jahr zu beschränken, wobei Musikveranstaltungen im Freien nicht zu bewilligen seien.