b) Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von Fr. 3'850.55 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten von ihnen geschuldeten Betrag. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben RA Nr. 110/2017/122 51