2. Von den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'400.00 haben die Beschwerdeführenden Fr. 2'000.00 und die Beschwerdegegnerin Fr. 400.00 zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten von ihnen geschuldeten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. a) Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag Fr. 1'280.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen.