Ansonsten gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings ist zusätzlich zu beachten, dass die ehemalige Beschwerdeführerin 5 der Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Beschwerderückzugs während des Beschwerdeverfahrens bereits Parteikosten im Betrag von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen hatte (Verfügung des Rechtsamts der BVE vom 30. November 2017, E. 3). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerin wird daher um diesen Beitrag reduziert, was eine relevanten Betrag von Fr. 4'620.65 ergibt. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin fünf Sechstel dieser Parteikosten, ausmachend Fr. 3'850.55, zu ersetzen.