Da der kleinere Anteil des Aufwandes im Jahr 2018 angefallen ist, rechtfertigt es sich, für einen Viertel des Aufwandes den Mehrwertsteuersatz von 7.7 % einzusetzen. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerin wird daher von Amtes wegen auf Fr. 5'220.65 korrigiert (Honorar: Fr. 4'687.50, Auslagen Fr. 149.80, Mehrwertsteuer Fr. 383.35). Ansonsten gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass.