Daher erscheint ein Honorar von Fr. 7'000.00 als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden somit einen Sechstel der Parteikosten in der Höhe von Fr. 7'683.10 (Honorar: Fr. 7'000.00, Auslagen: Fr. 119.10, Mehrwertsteuer [anteilmässig auf 2017/2018 aufgeteilt]: Fr. 564.00), ausmachend Fr. 1'280.50, zu ersetzen.