gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG52). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten, da neben der Beschwerde zwei weitere Stellungnahmen (Stellungnahme zur Grundwasserthematik, Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens) einzureichen waren. Bei Baukosten gemäss Baugesuch von knapp Fr. 14'000'000.00 und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als knapp überdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 7'000.00 als angemessen.