Analog zu den Verfahrenskosten haben die teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden Anspruch auf Ersatz von einem Sechstel ihrer Parteikosten. Umgekehrt hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz von fünf Sechsteln ihrer Parteikosten. Die Parteikosten sind jeweils von der Gegenpartei zu bezahlen.