Die Beschwerdeführenden unterliegen mit ihren Anträgen. Die Mehrheit der vorgebrachten Rügen wird vollständig abgewiesen; einzig in einzelnen Bereichen (Grundwasserschutz, Lärmminderung, Beleuchtungsanlage) haben die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde erreicht, dass der Entscheid mit zusätzlichen Auflagen ergänzt wird. Unter diesen Umständen gelten die Beschwerdeführenden zu fünf Sechsteln und gilt die Beschwerdegegnerin zu einem Sechstel als unterliegend. Somit haben die Beschwerdeführenden Fr. 2'000.00 an Verfahrenskosten zu tragen.