c) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.00 bis Fr. 4'000.00 (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV48) erhoben. In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 2'100.00 festgelegt. Die Kosten der OLK (Fr. 300.00 für den Bericht vom 13. Dezember 2017 gemäss Schreiben vom 15. Dezember 2017) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Insgesamt betragen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten somit Fr. 2'400.00.