a) Zusammenfassend werden sowohl das Hauptbegehren (Aufhebung des Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz) als auch das Eventualbegehren (Aufhebung des Entscheids und Erteilung des Bauabschlags) der Beschwerdeführenden abgewiesen und die Baubewilligung bestätigt. Der angefochtene Gesamtentscheid wird jedoch mit verschiedenen Auflagen zum Grundwasserschutz, zur Lärmminderung sowie zur Beleuchtungsanlage ergänzt. Insoweit wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen.