April 2017, mit welchem die umstrittene Ausnahme gewährt wurde, im vorinstanzlichen Verfahren zugestellt; sie hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äussern, wovon die Beschwerdeführenden auch Gebrauch machten.46 Aus der mangelhaften Publikation der beantragten Ausnahme haben die Beschwerdeführenden daher keinen Nachteil erlitten. Sie können somit nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten.47 g) Insgesamt ist die befristete Ausnahmebewilligung für die Nichterfüllung der Minimalanforderungen im Bereich "gewichteter Energiebedarf" gemäss Art. 30 ff. KenV gestützt auf Art. 36 Abs. 1 KenG zu Recht erteilt worden. Die Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich als unbegründet.