Antrag und Begründung einer Rechtsschrift müssen grundsätzlich innert der Rechtsmittelfrist eingereicht werden (Art. 33 Abs. 2 VRPG). Neue Rügen sind daher nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr zulässig. Die Rüge, wonach das Bauvorhaben ungenügend publiziert worden sei, wird von den Beschwerdeführenden erstmals im Rahmen der Schlussbemerkungen vorgebracht. Diese Rüge ist damit verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste die Rüge abgewiesen werden. Den Beschwerdeführenden wurde der Amtsbericht des AUE vom 10. RA Nr. 110/2017/122 45