f) In ihren Schlussbemerkungen vom 15. März 2018 bringen die Beschwerdeführenden neu vor, die Baupublikation hätte gestützt auf Art. 26 Abs. 3 Bst. e BewD zwingend einen Hinweis auf die beantragte Ausnahmebewilligung enthalten müssen. Die Publikation sei daher nicht ordnungsgemäss erfolgt.