Mit der bewilligten Ausnahme werden mit anderen Worten keine Ziele und Vorschriften der Energiegesetzgebung gefährdet. Zu beachten ist auch, dass für die Übergangszeit keine neue Ölheizung erstellt werden muss, sondern die bestehende Ölheizung des Schulhauses genutzt werden kann. In dieser Konstellation sind vorliegend besondere Verhältnisse zu erblicken, welche die Gewährung einer befristeten Ausnahme rechtfertigen können. Öffentliche Interessen werden dabei nicht beeinträchtigt – im Gegenteil: Dem öffentlichen Interesse an einer umweltschonenden Energienutzung wird damit besser nachgelebt.