e) Mit der gewährten Ausnahmebewilligung wird es der Beschwerdegegnerin ermöglicht, das Neubauprojekt für eine befristete Zeitdauer (bis zum Beginn der Heizperiode 2020/2021) an die bestehende Ölheizung des Schulhauses anzuschliessen. Die Anforderungen gemäss Art. 30 und Anhang 7 KenV sind danach einzuhalten. Dies geschah im Hinblick auf das geplante Fernwärmenetz des Wärmverbunds F.________, an welches künftig auch das umstrittene Bauvorhaben angeschlossen werden soll. Die Ausnahme lässt sich vorliegend bereits mit deren klaren Befristung rechtfertigen. So darf RA Nr. 110/2017/122 44