d) Das gemäss Art. 64 Abs. 1 KenV für den Ausnahmeentscheid in diesem Bereich zuständige AUE kam im Fachbericht vom 10. April 2017 zum Schluss, da in der Gemeinde F.________ ein Fernwärmenetz geplant sei, könne eine Ausnahme unter der Bedingung entsprechender Bestätigungen gewährt werden. Das Fachamt führte sodann – soweit hier interessierend - Folgendes aus: " 3. Antrag Das AUE bewilligt unter folgenden Bedingungen und Auflagen eine Ausnahme für maximal drei Jahre, d.h. der Anschluss an die Fernwärme hat spätestens zu Beginn der Heizperiode 2020/2021 zu erfolgen. 44 Vorakten, pag. 28.