c) Ausnahmen von den Vorschriften über die Energienutzung können nach Art. 36 Abs. 1 KEnG45 gewährt werden, wenn die Ausnahmevoraussetzungen des BauG erfüllt sind. Die Bestimmung verweist damit auf Art. 26 BauG. Nach dieser Bestimmung können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.