b) In Art. 30 ff. KEnV finden sich Vorgaben zum Höchstanteil nicht erneuerbarer Energie bei Neubauten. Gemäss Art. 30 Abs. 1 KEnV müssen Neubauten die Grenzwerte des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung gemäss Anhang 7 einhalten. Da diese Vorgabe vorliegend derzeit nicht eingehalten werden kann, reichte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. Oktober 201644 sinngemäss ein Ausnahmegesuch ein. Darin führte sie aus, im Energienachweis sei für die Berechnung des Energiebedarfs Fernwärme (50 % erneuerbar) und thermische Solarenergie eingerechnet worden.