Gemäss den Beschwerdeführenden sei das Projekt Wärmeverbund noch in weiter Ferne und stecke erst in einem frühen Planungsstadium. Es könne daher nicht angehen, eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu erteilen mit der Auflage, dass bis spätestens zu Beginn der Heizperiode 2020/2021 ein Anschluss an die Fernwärme zu 43 Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111). RA Nr. 110/2017/122 42 erfolgen habe. Auch würden keine besonderen Verhältnisse für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorliegen. Ausnahmen seien zudem restriktiv zu handhaben.