a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden wurde der Beschwerdegegnerin zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung von den Minimalanforderungen des gewichteten Energiebedarfs gemäss Art. 30 ff. KEnV43 erteilt. Die Vorinstanz habe die besonderen Verhältnisse damit begründet, dass in der Gemeinde F.________ ein Fernwärmenetz geplant sei, weshalb es wenig Sinn mache, eine Dreifachturnhalle mit eigener Heizung zu erstellen. Gemäss den Beschwerdeführenden sei das Projekt Wärmeverbund noch in weiter Ferne und stecke erst in einem frühen Planungsstadium.