______ AG sowie ihrer Erkenntnisse aus der Begehung vor Ort und unter der Voraussetzung, dass die vorsorglichen Massnahmen zur Begrenzung der Lichtemissionen umgesetzt würden, sei die Annahme zulässig, dass die Wohnräume der umliegenden Wohnbauten keinen störenden oder lästigen (im Sinne von Art. 14 USG) direkten Blendeinwirkungen oder Aufhellungen, die vom Scheinwerferlicht der neuen Beleuchtungsanlage ausgingen, ausgesetzt sein würden. Im Anschluss begründet die Fachbehörde in ihrem Bericht, wieso diese Aussage ebenfalls auf die Liegenschaften der Beschwerdeführenden (J.________gasse 3 und 4 sowie M.________strasse 1942) zutreffe.