Damit ging auch das beco, welches in seinem Fachbericht (vgl. nachfolgend, E. 12e) gestützt auf den erwähnten Bericht vom 18. Januar 2018 ebenfalls nur die vier Beleuchtungskörper des Rasenfeldes überprüfte, nicht von einem falschen Sachverhalt aus. Entgegen den Äusserungen der Beschwerdeführenden in den Schlussbemerkungen vom 15. März 2018 beruhen die Berechnungen der Beschwerdegegnerin und der Fachbericht des beco nicht auf unzutreffenden bzw. unvollständigen Annahmen.