Teil dieser Auflage (Ausrichtung auf den Allwetterplatz) schlug die Beschwerdegegnerin selber vor. Mit ihrer Aussage, wonach diese beiden Leuchtmasten für die Beleuchtung des Rasenfeldes nicht nötig sind, erklärte sie sich auch implizit mit dem zweiten Teil dieser Auflage (Inbetriebnahme einzig bei Benutzung des Allwetterplatzes) einverstanden. Damit ging auch das beco, welches in seinem Fachbericht (vgl. nachfolgend, E. 12e) gestützt auf den erwähnten Bericht vom 18. Januar 2018 ebenfalls nur die vier Beleuchtungskörper des Rasenfeldes überprüfte, nicht von einem falschen Sachverhalt aus.