Es ist allerdings sicherzustellen, dass die beiden bestehenden Beleuchtungsmasten am Südende dieses Allwetterplatzes auch tatsächlich nur für den Betrieb dieses Platzes benutzt werden. Dies kann mit einer Auflage sichergestellt werden, wonach diese beiden Beleuchtungsmasten ausschliesslich auf den Allwetterplatz ausgerichtet werden und nur bei Benutzung dieses Platzes, nicht jedoch bei ausschliesslicher Benutzung des Rasenfeldes, in Betrieb genommen werden. Den ersten 41 BGE 1C_177/2011 vom 9.2.2012, E. 5.2, BGE 124 II 219 E. 7a. RA Nr. 110/2017/122 40