Dass sich die Prüfung der Beleuchtung auf die vier Beleuchtungskörper beschränkt, welche für die Beleuchtung des Rasenfeldes benötigt werden, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. So ist einzig das Rasenfeld Teil des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens, nicht jedoch der angrenzende (und unverändert bleibende) Allwetterplatz. Es ist allerdings sicherzustellen, dass die beiden bestehenden Beleuchtungsmasten am Südende dieses Allwetterplatzes auch tatsächlich nur für den Betrieb dieses Platzes benutzt werden.