Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, es sei davon auszugehen, dass das Rasenfeld von diesen vier Beleuchtungskörpern genügend ausgeleuchtet werde und es dazu der beiden bestehenden Kandelaber am Südende des Hartplatzes nicht bedürfe. Sie sei deshalb bereit, die Kegel dieser beiden Beleuchtungskörper ausschliesslich auf den Hartplatz auszurichten.