Dabei wurden die zwei bestehenden Masten unmittelbar am Südende des Allwetterplatzes nicht in die Berechnung miteinbezogen, sondern nur die zwei neuen Masten ost- und westseitig des Rasenfeldes ungefähr auf Höhe des Hauses M.________strasse 19 sowie die zwei bestehende Masten ost- und westseitig des Rasenfeldes ungefähr auf Höhe des Hauses K.________weg 10. Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, es sei davon auszugehen, dass das Rasenfeld von diesen vier Beleuchtungskörpern genügend ausgeleuchtet werde und es dazu der beiden bestehenden Kandelaber am Südende des Hartplatzes nicht bedürfe.