Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden (Bst. a), die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Bst. b), Bauwerke nicht beschädigen (Bst. c) und die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation und die Gewässer nicht beeinträchtigen (Bst. d). Die Anforderungen von Art. 14 USG geben allgemeine Regeln wieder. Obwohl sie nach dem Wortlaut vorab für Luftverunreinigungen gelten, sind sie deshalb auch auf die Einwirkung von Strahlen anzuwenden, wie sie vorliegend zu beurteilen sind.41 Da bei Lichtimmissionen keine Grenzwerte bestehen, ist im Einzelfall und gestützt auf Art. 14 USG zu beurteilen, ob die Immissionen schädlich oder lästig sind.