c) Die Baubewilligung bezweckt eine vorgängige Prüfung einer Anlage hinsichtlich der bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften (Art. 2 Abs. 1 BauG und Art. 35 Abs. 1 BewD39). Dazu gehört insbesondere auch die Einhaltung der Vorschriften über die Emissionen und Immissionen nach der Umweltschutzgesetzgebung.40 Bei einer Beleuchtungsanlage gehört die Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften bezüglich Lichtemissionen und -immissionen zu den zentralen Elementen, die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen sind.