a) Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass die Benutzungsdauer der Aussenanlagen zeitlich zu beschränken sei. Es sei ein Nutzungsreglement gefordert, welches die Nutzungsdauer der Anlage und damit auch der Aussenbeleuchtung zwingend auf die zur Zweckerreichung notwendige Dauer beschränke. Das bisherige Bestehen einer Scheinwerferanlage dispensiere die Bewilligungsbehörde nicht davon, das neue Baugesuch auf seine Rechtskonformität zu überprüfen, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen zu tätigen und die angezeigten Auflagen zu erlassen. Der angefochtene Entscheid basiere auch diesbezüglich auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt.